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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Pack4You KG, Sinabelkirchen, (Stand 01.03.22)
 

I. Geltungsbereich und Einbeziehung
Unsere AGB gelten
1. ausschließlich und innerhalb der gesamten Europäischen Union. Abweichende AGB des
Kunden bedürfen zur Einbeziehung bei Vertragsschluss ausdrücklicher Vereinbarung in Schriftform sowie
2. nur gegenüber Kunden, die Unternehmen i.S.d. KSchG sind sowie
3. auch für zukünftige Verträge mit unseren Kunden, ohne dass es erneuter Vereinbarung ihrer Einbeziehung bedarf.


II. Schriftform, E-Mail, Vertretungsmacht von Angestellten und Lieferpersonen
1. Zusätzliche oder andere Vereinbarungen, Zusicherungen oder Änderungen bedürfen der
Schriftform, sofern sie nicht vor oder nach Abschluss des Vertrages erfolgen.
2. Angestellte sind nicht bevollmächtigt, bei Vertragsschluss mündliche Zusicherungen ab-
zugeben oder mündlich Zusätze oder Änderungen des Vertrages mit Kunden zu vereinbaren,
es sei denn der Umfang ihrer Vollmacht wäre durch Gesetz festgelegt.

 

III. Bindung an Angebote
1. Wir sind berechtigt, unsere Angebote bis zur Annahme zu widerrufen, es sei denn wir be-
zeichnen unser Angebot als bindend.
2. Ist die Anforderung oder Bestellung des Kunden rechtlich als Vertragsangebot i.S.d. § 145
BGB zu qualifizieren, so sind wir berechtigt, dieses innerhalb von 12 Werktagen durch Zusen-
dung oder Übergabe einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder Übermittlung einer mit einfachen elektronischen Signatur unterzeichneten E-Mail anzunehmen. An von uns gemachte bindende Angebote sind wir ebenfalls 12 Werktage gebunden.
3. In Prospekten oder ähnlichen Unterlagen enthaltene produktbeschreibende Angaben sowie öffentliche Äußerungen sind nicht verbindlich, es sei denn die dort genannte Eigenschaft wurde als Beschaffenheit der Dienstleistung mit dem Kunden vereinbart oder der Kunde kann sie aufgrund der öffentlichen Äußerungen erwarten.
4. Abweichungen von der vereinbarten Dienstleistung berühren nicht die Erfüllung von Verträgen, sofern sie dem Kunden zumutbar sind, den vertragsmäßigen Gebrauch nicht oder nur unwesentlich einschränken und die Beschaffenheit nicht von uns garantiert wurde oder für uns erkennbar war, dass die vereinbarte Beschaffenheit für den Kunden von besonderer Bedeutung ist, insbesondere wenn durch die Abweichung von ihr der Vertragszweck gefährdet würde. Unbeschadet des Vorbehalts einer Garantie durch uns oder besonderer Bedeutung für den Kunden gelten übliche Qualitätsänderungen Dienstleistungsbranche auch im Verhältnis zum Kunden als zumutbar und den vertragsmäßigen Gebrauch nicht oder nur unwesentlich einschränkend.

 

IV. Preisangaben, Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug
1. Der vereinbarte Preis versteht sich rein netto ab Pack4You, ohne Anlieferung, Verpackung, Versicherung oder sonstige Nebenleistungen und ist zahlbar ohne Abzug.
2. Unsere Preisangaben sind nur verbindlich nach Maßgabe der nachstehenden Ziff. 3.
3. Wir sind berechtigt, im Rahmen jeweiliger Marktpreise unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn innerhalb von 4 Wochen nach Vertragsschluss Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Energiepreissteigerungen oder Engpässen auf dem Verpackungsmarkt, wie Folien u.dgl., eintreten. Treten nach Vertragsschluss Kostensenkungen ein, insbesondere aufgrund von Materialpreissenkungen oder Erleichterungen auf dem Beschaffungsmarkt, sind wir zu einer entsprechenden Senkung unserer Preise verpflichtet. Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn ein Festpreis vereinbart ist.
4. Dauert der Verzug des Kunden länger als 30 Kalendertage, sind wir berechtigt, sämtliche
Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen, sämtliche Bereitstellungen an Waren und Leistungen zurückzuhalten und sämtliche Rechte aus Eigentumsvorbehalten geltend zu machen.
5. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen auf-
rechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

 

VI. Lieferung, Liefertermin, Lieferverzug, Selbstbelieferungsvorbehalt
1. Der Kunde hat unaufgefordert die vereinbarten Mitwirkungshandlungen zu erbringen, insbesondere Beistellungen, sei es in Form von Waren, Druckschriften, Packmaterial, Verpackungsvorschriften oder sonstigem zu leisten.
2. Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Liefertermin der Transportperson übergeben wurde. Wir melden dem Kunden auf Wunsch die Versandbereitschaft der Ware.
3. Der Liefertermin wird nach unserem voraussichtlichen Leistungsvermögen vereinbart und
versteht sich vorbehaltlich von uns nicht zu vertretender Umstände, die bei Vertragsschluss
nicht gegeben oder uns nicht bekannt waren oder sein mussten, unabhängig davon, ob diese
Umstände bei uns oder beim Auftraggeber eintreten. Hierzu zählen insbesondere höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe sowie verspätete Materialanlieferungen einschließlich Beistellungen des Kunden in Form von Waren, Druckschriften, Packmaterial, Verpackungsvorschriften oder sonstigem. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Falle evtl. vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses.
4. Sollten wir mit einer Lieferung mehr als 1 Woche in Verzug geraten, kann der Kunde nach
einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. In die Berech-
nung der Verzugsdauer sind die von uns nicht zu vertretenden Lieferverzögerungen i.S.d. Ziff. VI. 3 nicht mit einzuberechnen.
5. Wir behalten uns das Recht vor, vom Auftrag zurückzutreten, wenn eine von uns nicht zu vertretende Lieferverzögerung i.S.d. Ziff. VI. 3 länger als 2 Wochen andauert.
6. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.


VII. Einlagerung und Versicherung von der beigestellten Ware und Verpackung
1. Der Kunde hat uns über zu Beachtendes bei der Einlagerung der von ihm beigestellten Ware und/oder Verpackungen zu informieren, wenn dieses nicht ohne weiteres erkennbar ist.
2. Eine Versicherung der Ware erfolgt lediglich auf Wunsch und auf Kosten des Kunden.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt bei Verkauf
1. Verpackungsmaterialen, deren Eigentümer wir sind und die vertragsgemäß zur Übereignung an den Kunden bestimmt ist, bleiben unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen gegen den Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund (auch Scheck, Abtretung, Bürgschaft u. a.). Hierzu gehören auch bedingte Forderungen. Werden Verpackungsmaterialien bereits von uns mit einer anderen beweglichen Sache derart verbunden, dass beide wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache werden, werden wir Eigentümer der neu entstandenen Sache.
2. Zur Sicherung unserer Ansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund (vgl. Ziff VIII. 1.) - tritt
der Kunde schon jetzt von seinen Forderungen aus Lieferungen, in denen unser Verpackungsmaterial enthalten ist, jeweils den Betrag mit allen Nebenrechten an uns ab, der unserem Rechnungspreis einschließlich Umsatzsteuer für das enthaltene Verpackungsmaterial entspricht.

 

IX. Verpackung, Versand und Gefahrübergang
1. Die von uns konfektionierte Ware wird fach- und handelsüblich verpackt auf unsere Kosten. Der Transport der Ware zu uns und ab uns, erfolgt fachgerecht im Auftrag des Kunden und auf Kosten des Kunden.
2. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an die Transportperson, deren Beauftragten oder
andere Personen, die vom Kunden benannt sind, auf den Kunden über.

Soweit sich der Versand ohne Verschulden von uns verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Diese Gefahrübergangsbestimmungen gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung, Rücksendung oder Weiterleitung nach entgeltlicher Serviceleistung oder bei Ersatzlieferung an den Kunden.
3. Während der Dauer der Einlagerung der Ware des Kunden bei uns erfolgt kein Gefahrübergang auf uns. Beigestellte Ware ist vom Kunden zu versichern. Auf Verlangen des Kunden wird die Sendung auf seine Kosten gegen die von ihm bezeichneten Risiken versichert.
4. Transportverpackungen werden nicht zurückgenommen. EURO - Paletten, werden wenn
möglich getauscht, andernfalls gesondert berechnet.

 

X. Gewährleistung
1. Der Kunde hat die Verpackungsleistung und die von uns angebrachte Verpackung der Ware unverzüglich – soweit zumutbar - zu untersuchen und erkennbare Mängel möglichst präzise geltend zu machen. Die Prüfung ist – soweit zumutbar - auf alle für die Verwendung des Packmittels wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu erstrecken. Erfolgt keine Mängelrüge des Kunden innerhalb von 5 Tagen, gilt unsere Leistung - sofern eine Abnahme von Rechtswegen gefordert ist - als abgenommen, andernfalls als genehmigt. Dies gilt entsprechend, soweit innerhalb dieser Frist vom Kunden lediglich Beanstandungen gemeldet werden.
2. Auf Transportschäden ist die Ware vom Kunden unverzüglich vollständig zu untersuchen und diese unverzüglich uns und der Transportperson zu melden.
4. Stellt sich nach Annahme eines Lieferungs-/Leistungsgegenstandes im Rahmen einer Ge-
währleistung das Nichtvorliegen eines Mangels heraus, sind wir berechtigt, dem Kunden eine
Aufwands-/ Bearbeitungspauschale in Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt es in diesem
Fall unbenommen, uns einen niedrigeren Aufwand als den in Rechnung gestellten nachzuweisen.
5. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Mängeln der Ware sind nach Maßgabe von
Ziffer XII ausgeschlossen.

 

XI. Verjährung von Gewährleistungsansprüchen
Gewährleistungsansprüche gegen uns wegen Mängeln beweglicher Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise nicht für ein Bauwerk verwendet werden, verjähren, abweichend von der gesetzlichen Regelung in § 933 Abs. 1 ABGB in einem Jahr.

 

XII. Haftungsbeschränkung
Wir haften dem Kunden gegenüber nur dann und soweit, wie die folgenden Bestimmungen Ziff. XII.1.-4. unsere Haftung anordnen:
1. Aus gesetzlichen oder vertraglichen Haftungstatbeständen haften wir unbeschränkt (i) im
Falle des Vorsatzes, (ii) bei Verletzung von Leben oder Körper, (iii) im Umfang einer von uns
übernommenen Garantie, (iv) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, (v) nach
den Vorschriften über den Zufall und Gefährdungshaftung sowie (vi) wenn wir arglistig handeln.
2. Sollte in einem Fall unserer betragsmäßig beschränkten Haftung unsere Haftpflichtversicherung einzutreten haben, so haften wir bis zur Höhe von deren Deckungssumme, sofern diese den Betrag unserer Haftungsbeschränkung übersteigt.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Organe.
4. Soweit wir nicht selbst haften, treten wir dem Kunden auf schriftliches Verlangen unsere Ansprüche gegen Dritte ab.

 

XIII. Gültigkeitsbestimmung
Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, bleibt die Gültigkeit der übrigen davon
unberührt. Die Parteien haben an Stelle der unwirksamen eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem beabsichtigen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt. Diese Pflicht besteht nicht, wenn bei Vertragsschluss die Unwirksamkeit bereits durch ein österreichisches Gericht rechtskräftig festgestellt worden war.

 

XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
Erfüllungsort für unsere vertraglichen Pflichten ist Graz. Zur Entscheidung aller aus die-
sem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen. Es gilt österreichisches Recht.

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